ARB/AGB
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle ab dem
01.10.2024 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen vianova GmbH sowie
vianova Reisen GmbH, In der Buttergrube 1, 99428 Weimar (im Folgenden
„Veranstalter“ genannt) und dem Kunden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch
E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des
entsprechenden Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden
geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail oder
Fax die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und §
651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend
oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Veranstalter
geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in
Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax oder E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch die Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nehmen die Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach
soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den die Veranstalter 10 Tage
gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den
Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren
Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende den
Veranstaltern den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons
„jetzt kostenpflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang
seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt
(nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung
innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und
Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
1.7. Eine Buchungsabsicht über Messenger-Dienste gilt zunächst als
unverbindliche Anfrage.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht
Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler
haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von
uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche
Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Beispiele hierfür sind Eintrittskarten inkl. Vorverkauf und sonstige Gebühren.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist
ebenfalls Ziff. 2.1 maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Die Veranstalter unterrichten den Reisenden vor
der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich die Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen
etc. verpflichtet haben.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw.
Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen
eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des
Sicherungsscheines zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu
zahlen, soweit die Parteien keine abweichende, ausdrückliche Vereinbarung
treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl
ist der Restbetrag zu zahlen, wenn die Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13
(siehe unten) zurücktreten können.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung)
nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach
Ziff. 9 verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Die Veranstalter behalten sich Änderungen vom
Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie
der Preise. Sie dürfen eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn sie den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informieren.
5.2. Die Veranstalter haben Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1
BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise,
Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor
Reisebeginn gemachten Angaben der Veranstalter nach Ziff. 5.1. und insbesondere
den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten
sein (siehe oben Ziff. 1). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in
der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1) bei
Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige
Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Die Veranstalter haben über ihre Beistandspflichten zu informieren
und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B.
hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder aus anderen Gründen in
Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen können die
Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen
verlangen.
5.5. Die Veranstalter haben dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu
unterrichten (siehe auch Ziff. 6 und 7).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6
sowie 7 geregelt.
5.7. City-Tax / Kurtaxe / Bettensteuer – diese ortsabhängigen Abgaben
(z. B. City-Tax, Kurtaxe) werden teilweise von Kommunen oder Hotels direkt
erhoben und sind – sofern nicht anders angegeben – nicht im Reisepreis
enthalten. Sie sind vom Kunden vor Ort zu entrichten.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch die
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie die
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z. B. durch E-Mail oder Fax klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklären. Die Rechte
des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Zu Änderungen zählen
z. B. Umbuchungen auf ein baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der
Fahrtzeiten und/oder der Routen bei Flussreisen, zu denen es im Fall von nicht
rechtzeitig vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser (Sicherheits- oder
Witterungsgründe) oder auf Anweisung des Kapitäns kommen kann, das ganz oder
teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von Teilstrecken mit
anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen bei
Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen erforderlich
werden. Zu unerheblichen Änderungen zählen auch Flugzeitenänderungen. Die
Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich –
gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir,
als Ihr Veranstalter, sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen
Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Minderungsanspruch entsteht aber
nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am
Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen
oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 × 24 Stunden
Reiseleistung.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter
den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die
die Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail oder Fax zu unterrichten
haben. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw.
Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist der Veranstalter annehmen. Ohne
fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot der Veranstalter als
angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so
hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die
Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung
für die Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren
Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Die Veranstalter können Preiserhöhungen bis 8 % des
Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich
unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten
(Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben
(Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die
Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden
Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend
der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig
erhöht. Unterrichten die Veranstalter den Reisenden durch E-Mail oder Fax nicht
klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung
spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, können die Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter
den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Sie können dem Reisenden
insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der
Reisende sie innerhalb der von den Veranstaltern bestimmten angemessenen Frist
annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Im Übrigen gilt § 651f Abs. 4 BGB.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen
Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn in
Papierform, durch E-Mail oder Fax erklären, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Die Veranstalter können dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende
den Veranstaltern gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Veranstalter dürfen
eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen
und ihnen tatsächlich entstanden sind.
8.4. Die Veranstalter haben dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe
durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt soll während der Geschäftszeiten
schriftlich per E-Mail oder Fax gegenüber dem entsprechenden Veranstalter
erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler.
Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei den Veranstaltern oder
Vermittlern.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Die Veranstalter können jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Entschädigungspauschalen:
Unsere Entschädigungspauschalen bei BUSREISEN (Mehrtagesfahrten)
bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt
am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei TAGESFAHRTEN
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 20 % bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn 60%
bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei SCHIFFS-/KREUZFAHRTEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei FLUGREISEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab 2. Tag bis Reiseantritt 90%.
Diese
Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppenbuchungen
Anwendung.
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.2 fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von den Veranstaltern ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirken. Die Veranstalter haben auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden sind die Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2 können die Veranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
9.8. Für vermittelte Reisen (z. B. AIDA Cruises, TUI Cruises, PLANTOURS u. a.) gelten die Reise- und Rücktrittsbedingungen der jeweiligen Veranstalter. Diese werden dem Reisenden vor Abgabe seiner Buchungserklärung übermittelt.
9.9. Visagebühren und damit in Zusammenhang stehende Kosten werden ab 6 Wochen vor Reisebeginn entsprechend der anfallenden Höhe in Rechnung gestellt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrags. Die Veranstalter können jedoch, soweit für sie möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können die Veranstalter bei Umbuchungen als Bearbeitungsentgelt 50 € (Flug und Kreuzfahrten), 25 € (Bus) und 5 € (Tagesfahrten) verlangen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Entgelt oder eine höhere Entschädigung nachweisen.
11. Reiseabbruch
11.1 Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so haben die Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Die Veranstalter können den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für die Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Den Veranstaltern steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll zumutbare Schritte (z. B. Information der Veranstalter) unternehmen, um drohende Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Die Veranstalter haben den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Die Veranstalter können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, haben die Veranstalter den Rücktritt innerhalb der vereinbarten Frist zu erklären, spätestens bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen 20 Tage, bei 2–6 Tagen 7 Tage und bei weniger als 2 Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn.
13.4. Treten die Veranstalter vom Vertrag zurück, verlieren sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Die Rückerstattung des Reisepreises erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt.
14. Rücktritt der Veranstalter bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Die Veranstalter können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sind und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis erklären.
14.2. Durch den Rücktritt verlieren die Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, sind aber zur Rückerstattung verpflichtet und haben diese innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Der Reisende hat den Veranstaltern einen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Veranstalter wegen der
schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe
schaffen konnten, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung
anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter der Veranstalter nicht
vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
Verbindung möglich ist, direkt bei den Veranstaltern oder der in der
Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Die Veranstalter haben darauf
den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. Wenn die Veranstalter nicht innerhalb
der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhelfen, kann der Reisende
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner
Frist. Die Veranstalter können die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich
ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes
der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In
diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Die Veranstalter sind
verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und
Folgen konkret zu informieren und ihre Beistandspflichten zu erfüllen (§ 651q
BGB).
15.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
Reisepreis.
15.5. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich
beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
setzenden, angemessenen Frist kündigen. Verweigern die Veranstalter die Abhilfe
oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen.
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und 3 BGB.
15.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht haben die
Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen die
Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge
einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den
Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als
Entschädigung oder Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder
von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB
erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung der Veranstalter für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich sind.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können sich
die Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und
Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7 (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB
sind gegenüber den Veranstaltern oder dem Reisevermittler geltend zu machen,
der die Buchung vorgenommen hat.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach §
651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach
zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise
dem Vertrag nach enden sollte.
18. Datenschutzhinweise
18.1. Mit der Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt
der Kunde, dass er die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Die
Datenschutzhinweise sind online unter
https://www.vianova-urlaub.de/article/datenschutz/ einsehbar oder werden auf
Nachfrage bei Buchungsanfrage zur Verfügung gestellt
19. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Unsere Unternehmen vianova GmbH und vianova Reisen
GmbH nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19.2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine
geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Selbstverständlich sind alle
Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Stand: 10/2025
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes:
vianova GmbH,
In der Buttergrube 1
99428 Weimar OT Legefeld
sowie
vianova Reisen GmbH,
In der Buttergrube 1
99428 Weimar OT Legefeld
Beide zu erreichen unter:
Telefon: 036 43.493 35 10
www.vianova-urlaub.de
E-Mail: info@vianova-urlaub.de
Reisevermittler: wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer: tourVERS
Touristik-Versicherungs-Service GmbH,
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg,
Tel.: 040.244 288 0,
E-Mail: service@tourvers.de
Design und Umsetzung: